Satzung
Präambel
Die Mitgliederversammlung des Lebenshaus Netzwerk AIDS e.V. hat am 12.11.2003 beschlossen, zur Förderung von Angeboten zur Aufklärung und Prävention sowie zur Versorgung von Menschen mit
HIV und
AIDS eine treuhänderische Stiftung zu
errichten.
Grundlage der Verwaltung der Stiftung soll die folgende
Satzung sein.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
- Die Stiftung führt den Namen „Lebenshaus-Stiftung“
- Sie ist eine unselbstständige Stiftung privaten Rechts mit Sitz in Köln in der treuhänderischen Verwaltung des AIDS-Hilfe Köln e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Die Stiftung kann durch die Durchführung von Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen auch kulturelle Zwecke fördern. Die Stiftung kann durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltung auch der Förderung des Sports dienen.
- Ziel der Stiftung ist die Initiierung und Sicherstellung von Angeboten zur Aufklärung und Prävention insbesondere zum Thema HIV und AIDS und anderer Erkrankungen.
- Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und der Stiftungsziele soll die Stiftung insbesondere folgende Aufgaben verfolgen:
- Aufklärung und Informationsvermittlung im Rahmen von Veranstaltungen und Informationsständen
- Gewinnung von Multiplikatoren durch die Schulung und Betreuung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- Durchführung niedrigschwelliger Betreuungsangebote in Krankenhäusern
- Verhütung von Neuinfektionen durch Vergabe von Kondomen und sterilen Injektionsmaterialien mittels Kondom- und Spritzenautomaten
- Durchführung von Rentenberatung
- Darüber hinaus können die Stiftungszwecke auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts beschafft und an diese weiterleitet, § 58 Nr. 1 AO. Beabsichtigt ist insbesondere eine Förderung der Angebote und Projekte von AIDS-Hilfe Köln e.V. sowie gemeinsamer Projekte von AIDS-Hilfe Köln e.V. und Schwule Initiative für Pflege und Soziales e.V. Dazu gehören auch von der gemeinnützigen Lebenshaus Wohnen und Hospiz GmbH betriebene Wohn- und Pflegeprojekte.
- Zur Mittelbeschaffung betreibt die Stiftung Spendenakquise. Der Stiftung zugeführte Spenden dürfen ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Weiterhin kann die Stiftung in Einzelfällen bedürftige Personen mit HIV und AIDS im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO durch Geld- und Sachzuwendungen im Rahmen der in § 53 AO im einzelnen aufgezeigten Möglichkeiten unterstützen. Dazu soll insbesondere ein Rechtshilfefonds bereit gestellt werden.
- Die Stiftung kann ihre Zwecke auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen.
- Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsführung
Die Geschäfte der Stiftung werden von der Geschäftsführung des Trägers geführt.
§ 5 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung
- Aufgabe der Geschäftsführung ist die Treuhandverwaltung des Stiftungsvermögens. Dazu zählt insbesondere
- Die Erstellung und Vorlage eines Wirtschaftsplans
- Anlage des Stiftungsvermögens
- Vorlage des Jahresabschlusses in Form der Bilanz
- Die Geschäftsführung ist befugt, über die Verwendung von Stiftungsmitteln im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans sowie darüber hinaus im Rahmen eines jährlichen Gesamtbudgets in Höhe bis zu 5000 Euro zu entscheiden.
§ 6 Beirat
- Der Beirat setzt sich zusammen aus vier Mitgliedern. Jeweils ein Mitglied wird gestellt von den Vereinen AIDS-Hilfe Köln und SchwIPS. Zwei Mitglieder sollen Nicht-Mitglieder der genannten Vereine sein.
- Die Mitglieder des Beirates werden für zwei Jahre bestellt, die erste Bestellung erfolgt durch den Stifter, alle weiteren durch Kooptation durch den Beirat. Wiederbestellungen sind zulässig.
- Als regelmäßiger und nicht stimmberechtigter Gast soll der Geschäftsführer der Stiftung an den Beiratssitzungen teilnehmen. Die Zulassung weiterer Gäste ist auf Beschluss des Beirats möglich.
- Der Beirat trifft sich zwei mal jährlich und zusätzlich auf Wunsch einen Beiratsmitglieds oder des Geschäftsführers der Stiftung.
- Beiratssitzungen erfolgen auf Einladung des Geschäftsführers. Die Einladung erfolgt mit Frist von zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung.
- Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Beirats sind mit Ausnahme bei Satzungsänderung und Stiftungsauflösung gültig mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen.
- Der Beirat kann Beschlüsse auch im Rahmen eines Umlaufverfahrens treffen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.
- Für jede Beiratssitzung bestimmt der Beirat einen Vorsitzenden und Protokollführer.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Beirats
- Beratung der Geschäftsführung bei der Treuhandverwaltung
- Genehmigung des von der Geschäftsführung vorzulegenden Wirtschaftsplans
- Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans und des dem Geschäftsführers zur Verfügung stehenden Budgets von 5000 Euro.
- Beschlussfassung über sämtliche Geschäfte unabhängig des Umfangs mit der Lebenshaus Wohnen und Hospiz gGmbH und der AIDS-Hilfe Köln außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans
- Beschlussfassung über Anträge des Geschäftsführers der Stiftung, die dieser außerhalb seiner Funktion als Geschäfstführer der Stiftung stellt.
- Beschlussfassung zu Vergütungsregelungen zwischen der Stiftung und ihrem Träger
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung und Einschaltung eines Abschlussprüfers. Dies kann ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein
- Feststellung der Jahresrechnung
- Entlastung der Geschäftsführung
- Änderungen der Satzung
- Auflösung der Stiftung
§ 8 Pflichten des Trägers/Treuhandverwaltung
- Der Träger ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen als Treuhänder zu verwalten. Ziel der Verwaltung ist es, eine möglichst effektive und dauerhafte Verfolgung des Stifungszwecks gemäß den Vorgaben der Satzung zu erreichen. Die Pflichten des Trägers bestimmen sich nach der Stiftungsvereinbarung und nach den allgemeinen Grundsätzen der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen, wobei auf stiftungsgemäße Besonderheiten Rücksicht zu nehmen ist.
- Der Träger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen.
- Der Träger führt ein Verzeichnis, das jederzeit Auskunft über den Stand des Stiftungsvermögens gibt.
- Der Träger legt dem Beirat einmal jährlich einen Wirtschaftsplan sowie einen Jahreabschluss in Form einer Bilanz zur Genehmigung vor.
- Der Träger ist verpflichtet, solche Schäden gegenüber dem Stiftungsvermögen auszugleichen, die er diesem durch Pflichtverletzung zugefügt hat.
- Der Träger erhält für die Verwaltung der Stiftung eine Vergütung gemäß gesonderter Vereinbarung.
§ 9 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
- Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus dem der Stiftung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts übertragenen Geldbetrag von 20.000 Euro.
- Das Stiftungsvermögen erhöht sich um alle Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, insbesondere auch um Zustiftungen Dritter.
- Nach dem steuerrechtlich Zulässigen können die Erträge des Stiftungsvermögens einer freien Rücklage zugeführt werden.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 10 Satzungsänderung
- Der Beirat kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
- Der Träger muss eine Satzungsänderung veranlassen, wenn die Durchführung einzelner Bestimmungen unmöglich oder unsinnig erscheint oder bei veränderter Rechtsgrundlage dieser entgegensteht.
- Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder des Beirats und ist nur möglich, sofern sie die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht gefährdet.
§ 11 Auflösung der Stiftung
-
Eine Auflösung der Stiftung durch den Träger bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder des Beirats und ist zwingend bei
- Gefährdung des Gemeinwohls
- oder Auflösung des Trägers
- bei dauerhaftem Vermögensverlust
- wenn der Stiftungszweck erfüllt ist
- oder durch die Stiftung nicht mehr ausreichend erfüllt werden kann.
- Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Stiftung an die „Stiftung Gemeinsam Handeln / PARITÄTISCHER Stifterverbund NRW“ mit Sitz in Wuppertal, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.